§ 1 Geltungsbereich
1. Die AGB sind Bestandteil des Vertrages und gelten ausschließlich, sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2. Den AGB des Auftragnehmer (AN) wird ausdrücklich widersprochen.
3. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot/Vertragsschluss
1. Die Angebote des AN sind verbindlich und für AVS kostenfrei.
2. Nur die Geschäftsführer von AVS sind ermächtigt, mündliche Erklärungen abzugeben, mit denen vertragliche Verpflichtungen begründet oder der Inhalt von Verträgen aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird. Erklärungen von Mitarbeitern werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie im Vertrag schriftlich festgehalten bzw. in Schriftform von AVS bestätigt werden.
§ 3 Preise
1. Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Vereinbarte Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Festpreise. Bei Festpreisen ist eine Preisänderung aufgrund nachträglich eingetretener Kosten oder Kostensteigerung ausgeschlossen. Hiervon bleiben Anpassungen der vertraglichen Verpflichtungen unter den Voraussetzungen des § 313 BGB unberührt.
2. Die Preise verstehen sich einschließlich sachgerechter Verpackung sowie Lieferung auf Kosten und Gefahr des AN frei Empfangsort der AVS in Schwedt/Oder.
3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, werden die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang bezahlt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der AN 2% Skonto.
§ 4 Unternehmensgrundsätze
1. AVS hat als Grundlage und Leitlinie für die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Zielsetzungen Unternehmensgrundsätze insbesondere zur Unternehmensführung. Sicherung der hochwertigen Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen, zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie der Erhaltung und Fortentwicklung hoher Standards zum Schutz der Umwelt formuliert, die auf Anforderung zur Kenntnis gegeben werden.
2. AVS legt größten Wert darauf, dass sich die Vertragspartner von AVS ebenso zu diesen Unternehmensgrundsätzen bekennen, diese insbesondere bei der Abwicklung von Liefer- und Leistungsbeziehungen mit AVS zugrunde legen und vollumfänglich beachten.
3. Der AN wird die von AVS formulierten Unternehmensgrundsätze mit einer Abwicklung von Liefer- und Leistungsverträgen mit AVS vollumfänglich berücksichtigen und ihnen insbesondere in Bezug auf die Auswahl von Zulieferungen, der Organisation und Durchführung von Produktabläufen und Verfahren sowie der Qualität, Sicherheit und Umweltverträglichkeit der zu liefernden Produkte und Dienstleistungen Rechnung tragen.
§ 5 Lieferzeit/Verzug
1. Die im Vertrag vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich.
2. Im Verzugsfall ist AVS berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Gesamtauftrages (einschließlich Nachträgen und Zusätzen) pro vollendeter Woche des Verzuges zu verlangen, beschränkt auf max. 5% des Netto-Gesamtauftrages.
3. Vertragsstrafen können von AVS bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Auf Vertragsstrafenansprüche sind Schadensersatzansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzugs anzurechnen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Eigentumsvorbehalte des AN erkennt AVS nicht an.
2. Der AN ist verpflichtet, nur Waren zu liefern, die in seinem Alleineigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Sollten Dritte Rechte an den Waren geltend machen, ist AVS unverzüglich zu benachrichtigen und von etwaigen Ansprüchen freizustellen.
§ 7 Abtretung
Die Abtretung, Belastung oder Verpfändung von Forderungen gegen die AVS ist nur nach deren schriftlicher Zustimmung zulässig.
§ 8 Schutzrechte
1. Der AN steht dafür ein, dass mit seiner Leistung/Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird AVS von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, die AVS von diesen Ansprüchen und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen freizustellen.
2. Rechtsmängel am Vertragsgegenstand hat der AN innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, anderenfalls ist AVS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Mangelhaftung
1. AVS stehen die gesetzlichen Mangelhaftungsansprüche ungekürzt zu.
2. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung der Ansprüche von AVS wegen Mängeln.
3. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige wird die Verjährungsfrist gehemmt für die Dauer der Prüfung der Mängel, ihrer Beseitigung bis zum Zugang der schriftlichen Mitteilung des AN über das Ergebnis der Prüfung bzw. über die Beseitigung des Mangels oder die Ablehnung weiterer Maßnahmen zur Nacherfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen kann AVS, auch wenn diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nach § 377 HGB erkennbar sind, ohne ihre Mangelhaftungsansprüche zu verlieren, bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung prüfen.
5. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache bzw. Leistung oder der Art des Mangels unvereinbar.
§ 10 Haftung
1. Der AN haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeitern oder eingeschalteten Dritten der AVS oder Dritten zugefügt werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN verzichtet im Hinblick auf § 831 BGB auf einen Entlastungsbeweis für seinen Verrichtungsgehilfen.
2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, während der Vertragszeit aufrecht zu erhalten und auf Verlangen von AVS einen Deckungsnachweis des Versicherers vorzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die folgenden Risiken und Deckungssummen zu versichern:
- Sachschäden EUR 2.000.000,00
- Personenschäden EUR 2.000.000,00
- reine Vermögensschäden: zumindest in Höhe des 2½–fachen des jeweiligen Auftragswertes
§ 11 Kündigung
1. AVS ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn - über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, - aufgrund bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften der Erwerb oder die Verwendung der gelieferten Sachen oder Leistungen nicht oder nur noch in beschränktem Umfang zulässig ist oder wird, - der AN erhebliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft verletzt und trotz Abmahnung durch AVS fortsetzt.
2. Im Fall der Kündigung kann AVS entweder vom AN die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder Zug-um-Zug gegen Rückgabe bereits erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen verlangen oder nach Wahl gegen angemessene Vergütung die vom AN bereits gelieferten Leistungen und Lieferungen behalten.
3. Weitergehende Ansprüche von AVS bleiben unberührt.
§ 12 Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich, längstens bis zu 5 Jahren, alle anlässlich des Vertrages gewonnenen Kenntnisse und Informationen über die AVS geheim zu halten, nicht zu veröffentlichen, nicht Dritten sonst wie zur Kenntnis zu bringen und nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwenden. Der AN trägt dafür Sorge, dass die Geheimhaltungspflicht auch von seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern eingehalten wird. Bei Verletzungen haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages und nach den Weisungen AVS zu verarbeiten und zu nutzen. Eine Verarbeitung oder Nutzung zu eigenen Zwecken ist dem AN nicht gestattet. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbefristet.
§ 13 Rechtsnachfolge
Der AN kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AVS auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden.
§ 14 Datenverarbeitung
Der AN ist damit einverstanden, dass AVS personen- und unternehmensbezogene Daten mit automatisierter Datenverarbeitung speichert. Die Übermittlung der Daten an Dritte wird, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ausgeschlossen.
§ 15 Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Schwedt/Oder.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sofern der AN Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Schwedt/Oder. AVS ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. |